| Als Versicherte/r haben Sie die Möglichkeit, mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres Ihre private Krankenversicherung zu kündigen.
Viele Versicherer sehen eine Mindestvertragslaufzeit von zwei oder drei Jahren vor.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht grundsätzlich bei Eintritt der Versicherungspflicht (diese tritt bei Angestellten ein, wenn das Jahresarbeitsentgelt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder bei Arbeitslosigkeit).
Weiterhin besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht. In diesen Fällen kann eine private Krankenversicherung auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ohne Einhaltung der dreimonatigen Frist vom Versicherten gekündigt werden.
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