| In einer PKV werden Privat Krankenversicherte bei Eintritt von Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist, daß sie Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, also Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten. Die Mitgliedschaft als Arbeitsloser besteht
bei der zuständigen Pflichtkasse.
Die private Krankenvollversicherung (PKV) kann mit Nachweis der Arbeitslosigkeit zum Monatsende beendet, oder je nach Versicherer 3 bis 12 Monate beitragsfrei ruhend gestellt werden. Nach der Ruheversicherung wäre eine Verlängerung der Ruhenszeit gegen Zahlung von Anwartschaftsbeiträgen möglich.
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