Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung beginnt erst nach Ablauf von drei Monaten (allgemeine Wartezeit), bzw. für Schwangerschaft, Psychotherapie, Zahnbehandlung und Zahnersatz nach acht Monaten (Besondere Wartezeit).
Diese Wartezeitregelung wird aufgehoben, wenn:
- Sie von einer gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung wechseln
- ein ärztliches und zahnärztliches Attest über den Gesundheitszustand vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, daß die versicherte Person gesund ist und keine Behandlung ansteht.
Viele privaten Krankenversicherer verzichten ebenfalls auf die Wartezeit, wenn von einer privaten in eine andere private Krankenversicherung gewechselt wird.
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