Falls Sie später Kinder bekommen, können diese ohne Risikoprüfung aber gegen eigenen Beitrag in Ihrer privaten Krankenversicherung mitversichert werden.
Falls Ihre Frau gesetzlich versichert ist, gilt folgendes:
a) Falls Sie mit der Mutter Ihres Kindes nicht verheiratet sind, können Sie sich aussuchen, bei welchem Elternteil Sie das Kind mitversichern möchten:
Bei der Mutter wäre das Kind im Rahmen der Familienmitversicherung kostenlos mitversichert, sofern es kein eigenes Einkommen erzielt (z.B. Miet- oder Zinserträge aus Erbschaften).
Bei Ihnen wäre das Kind ohne Risikoprüfung aber gegen eigenen Beitrag in der privaten Krankenversicherung mit zu versichern.
b) Falls Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind ist das Kind bei dem Elternteil mit zu versichern, der das höhere Einkommen hat. Hinsichtlich Beitrag und Risikoprüfung gilt das gleiche wie im vorherigen Absatz.
Falls Ihre Frau ebenfalls privat versichert ist, können Sie sich aussuchen, ob Sie das Kind bei der privaten Krankenversicherung Ihrer Frau oder in Ihrer eigenen privaten Krankenversicherung mitversichern wollen. Eine Risikoprüfung für das Kind wird nicht notwendig, sofern die Krankenversicherung des entsprechenden Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt mindestens 3 Monate bestanden hat, es wird aber ein separater Beitrag für das Kind berechnet.
Während des Mutterschutzes und während des Erziehungsurlaubs sind bei fortgesetzter Versicherung weiterhin Beiträge zu entrichten.
Privat versicherte Erhalten einen Betrag von 200,-- EUR als Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Berlin.
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