| Angestellte und Arbeiter |
Das jährliche Bruttoeinkommen
(einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mußte bis 2005 über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Ab 2005 gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze bis zu deren Grenze Beiträge in die Krankenversicherung berechnet werden und eine Pflichtversicherungsgrenze über der man in eine private Krankenversicherung wechseln kann.
Ab 2006 beträgt die Pflichtversicherungsgrenze 3937,50 Euro im Monat und die Beitragsbemessungsgrenze 3562,50 Euro im Monat.
Ab 2007 beträgt die Pflichtversicherungsgrenze 47.700,- € (bzw. mtl. 3.975,00 €).
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2007: 42.750,- € (bzw. mtl. 3.562,50 €).
Ab 2008 beträgt die Pflichtversicherungsgrenze für Angestellte 48.150,- € (bzw. mtl. 4.012,50 €).
Ab 2009 beträgt die Pflichtversicherungsgrenze für Angestellte 48.600,-€ (bzw. mtl. 4050,-€)
Ab 2010 beträgt die Versicherungspflichtgrenze für Angestellte 49.950,-€ (bzw. mtl 4162,50 €)
Zum Wechseln in eine private Krankenversicherung muß man die letzten 3 Jahre über dieser Grenze verdient haben.
Die Bemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung beträgt 2008 genau 43.200 EUR (bzw. mtl. 3.600,00 €)
Ab 2009 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung 44.100 € (bzw. 3.675,00 € monatlich).
Die Beitragsbemessungsgrenze stellt die Obergrenze dar, bis zu der die Krankenkassenbeiträge (ab 2009 einheitlich bei allen Krankenkassen) berechnet werden. Wer mehr als 3675 Euro im Monat verdient muss also trotzdem nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze den einheitlichen Beitragssatz zahlen. |