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Eine Aktiengesellschaft muss laut Gesetz ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro vorweisen. Dieses Grundkapital ist gleichzeitig das Mindesthaftungsvermögen der Aktiengesellschaft. Das Grundkapital wird auf eine bestimmte Menge Aktien verteilt und die Summe der Nennwerte aller Aktien darf nicht höher sein als das Grundkapital der Gesellschaft.
Ein Aktionär ist entsprechend der Summe der einzelnen Nennwerte seiner erstandenen Aktien am Grundkapital der Aktiengesellschaft beteiligt und kann in diesem Umfang auch Einfluss laut Aktionärsrecht darauf ausüben. Dabei werden die Stimmrechte anteilsmäßig zugeteilt.
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